Tischlerei Grübler GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Graz, am 21.01.2012
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen Vertragsbedingungen, mit Ihrer Unterschrift werden diese Bestandteil Vertrages.
Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Angebot, Kostenvoranschlag
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag erlangt mit der geschäftsmäßigen Unterfertigen eines nach außen hin Vertretungsbevollmächtigten der Tischlerei Georg Grübler GmbH Rechtsgültigkeit.
An uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Die angebotenen Preise des Auftragnehmers gelten als Festpreise und behalten bis zur ordentlichen Gesamtfertigstellung des Projektes ihre Gültigkeit.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Werden von unserem Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.
4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)
Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden.
5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt unsere Zahlungsfrist 60 Tage Netto ab Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt steht uns ein Skontoabzug in Höhe von 3 % zu. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir unseren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden. Teil- und Schlussrechnungen müssen detailliert und kumuliert gelegt werden. Vorherige bezahlte Teilrechnungen müssen angeführt werden und abgezogen werden. Teilrechnungen können einmal pro Monat gelegt werden und von uns zur Kenntnis genommen werden.
5.1 Rücklässe
Der Deckungsrücklass beträgt 7% der Abrechnungssumme und ist durch eine zu legende Bankgarantie einer österreichischen oder landestypischen Großbank ablösbar. Der Haftrücklass beträgt 3% der Abrechnungssumme bei Schluss- oder Teilrechnung. Der Haftrücklass wird nur einbehalten, wenn er mindestens brutto EUR 1.500,00 beträgt und kann durch eine gelegte Bankgarantie einer Großbank abgelöst werden. Diese Rücklasse müssen je nach Absprache und Leistungsverzeichnis des jeweiligen Bauvorhabens gelegt werden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren.
6. Transport – Gefahrtragung
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner, es sei denn, der Transport wird durch die Tischlerei Georg Grübler veranlasst oder in Auftrag gegeben.Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an uns über.
7. Erfüllungsort/Erfüllungsart
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz des Unternehmens Tischlerei Georg Grübler GmbH, Liebenauer Hauptstraße 242, 8041 Graz und bei Montagen, aus der Natur der Sache,der Ort des beauftragten Bauvorhabens.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Leistung selbst zu erbringen oder sich eines seiner Gehilfen zu bedienen. Die Beauftragung eines Subunternehmers durch unseren Vertragspartner bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch uns.
8. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Der Liefertermin bzw. Montagetermin wird insofern als fix vereinbart, als der Käufer/Werkbesteller bei Verzug des Verkäufers/Werkerstellers ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann, welche innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen hat. Nach Ablauf dieser Frist bzw. im Fall der rechtzeitigen Erklärung können sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend gemacht werden.
9. Pönale (Vertragsstrafe)
Für den Fall des Verzuges wird unabhängig vom Verschulden eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 0,1 % der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen.
10. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderung bzw. Bestellung hat der Verkäufer/Werkunternehmer zu tolerieren, wenn insgesamt keine 10 % der Auftragssumme übersteigende Preis- bzw. Werklohnerhöhung daraus resultiert.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt. Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass er selbst alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zum Betreiben seinesBetriebes (Haftpflichtversicherung im branchenüblichen Umfang, sonstige Versicherungen, Arbeitsgenehmigungen, Arbeitnehmerschutzbestimmungen etc.) erfüllt und darüber hinaus, dass alle Arbeiten dem Stand der Technik entsprechen.
Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, wenn kein Wandlungsanspruch besteht und wir von diesem Recht Gebrauch machen. Die Gewährleistung Frist beginnt am Tag der bestätigten Abnahme durch uns und endet für unbewegliche Sachen 3 Jahre plus 1 Monat nach Abnahme durch uns und den Endkunden. Mögliche Beanstandungen oder Mängel werden in einer Mängelliste übergeben und müssen nach vorheriger angemessener Terminvorgabe ohne unnötigen Verzug behoben werden.
Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Im Übrigen bedürfen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen – Schadenersatz oder Gewährleistung betreffend – wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen und dergleichen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung im Einzelfall. Der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird von uns nicht akzeptiert.
11.1 Mängelrüge und Mitteilungen des Auftragnehmers
Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls zu. Mitteilungen und Warnungen bezüglich des Auftrages, die ordnungsgemäße Fertigstellung und Produktion betreffen, haben vom Auftragnehmer detailliert und ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu erfolgen.
12. Produkthaftung
Ein Ausschluss einer Regressforderung unsererseits gem. § 12 PHG wird von uns nicht akzeptiert.
13. Aufrechnung
Ein Aufrechnungsverbot wird von uns nicht anerkannt, vielmehr sind wir jedenfalls berechtig, gegebenenfalls mit allen uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.
14. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt. Streitigkeiten über die Leistung berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungserbringung einzustellen und einzubehalten.
15. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
16. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
17. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
18. Abtretung
Der Auftragnehmer darf seine Rechte aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere Erfüllung-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Tischlerei Georg Grübler GmbH abtreten.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder später unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, der Ersetzung der unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine Klausel zuzustimmen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel so gut wie möglich erfüllt.